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Deutschland haftet für Fehler der Schweizer Flugsicherung

27. Juli 2006

Der Bund muss für das Flugzeugunglück von Überlingen mit 71 Toten von 2002 haften. Dies entschied das Landgericht Konstanz. Ein Fehler der Schweizer Flugsicherung Skyguide hatte zu dem Unfall geführt.

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Blumen an der UnglücksstelleBild: AP

Laut Urteil ist es erwiesen, dass zwar schwere Fehler bei dem schweizerischen Flugsicherungsunternehmen Skyguide zu dem Unglück führten. Weil das Unternehmen die Flugsicherung im süddeutschen Luftraum im Auftrag der Bundesregierung mit ausgeübt habe, müsse der Bund im Rahmen der Amtshaftung auch für die Schäden mit einstehen. Er könne die Schadenersatzforderungen nicht auf die Skyguide abwälzen, weil es keine rechtlich verbindliche Übertragung der hoheitlichen Aufgabe gegeben habe, urteilten die Richter.

Eine Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes traf das Gericht noch nicht, weil noch weitere schwierige rechtliche Fragen auch mit Blick auf russisches Recht zu klären seien. Vor diesem Hintergrund wollte die Kammer zunächst die Rechtskraft des nunmehr verkündeten Grundurteils abwarten. Es ist damit zu rechnen, dass der Bund gegen diese Entscheidung bis vor den Bundesgerichtshof angehen wird.

Noch keine Summe festgelegt

Geklagt hatten die Bashkirian Airlines. Bei dem Unglück war am 1. Juli 2002 in etwa elf Kilometer Höhe über Überlingen am Bodensee eine Passagiermaschine der Fluglinie mit einem Frachtflugzeug des Kurierdienstes DHL kollidiert. Die Fluggesellschaft der russischen Teilrepublik Baschkirien hat nach dem Urteil Anspruch auf Ersatz für ihre zerstörte Maschine. Deutschland muss zudem für Forderungen der Angehörigen aufkommen. Eine Summe nannte das Gericht nicht. "Wir haben nur über das Ob der Haftung, nicht über die Höhe entschieden", sagte der Vorsitzende Richter der 4. Zivilkammer, Wilhelm Müller.

Drastische Fehler bei Skyguide waren nach Ansicht des Gerichts Ursache der Katastrophe. In der Unglücksnacht saß im Kontrollzentrum des Flughafens Zürich nur ein Lotse am Radar. Ein Warnprogramm und die Telefone waren wegen Wartungsarbeiten außer Betrieb. "Wenn das funktioniert hätte, wäre das Unglück verhindert worden", sagte Müller. Die Richter vermissten jegliche vertragliche Regelung der Arbeit von Skyguide in Deutschland. Diese sei darum rechtswidrig.

Gericht: Piloten ohne Fehler

Nach Ansicht der Zivilkammer verstößt die Regelung zudem gegen das Grundgesetz. Dieses schreibt vor, dass die Luftverkehrsverwaltung eine hoheitliche Aufgabe ist, die nicht delegiert werden darf. Deutschland müsse daher im Rahmen der Amtshaftung voll und allein für die Skyguide-Pannen einstehen. Dagegen hatte die Bundesrepublik in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, skyguide müsse selbst haften. Es habe Absprachen zwischen der Flugsicherung in Karlsruhe und Skyguide gegeben. Die Richter hielten diese Abmachungen jedoch nicht für ausreichend. Der Leiter der Karlsruher Flugstelle könne keine Verträge für Deutschland schließen. Zudem seien diese nie im Gesetzblatt erschienen. "Es kann kein Recht gelten, das niemand kennt", sagte Müller.

Auch das Argument der Bundesrepublik, die baschkirischen Piloten hätten Fehler gemacht, zog bei den Richtern nicht. Zwar habe die Besatzung das Kollisionswarngerät ignoriert, das ihnen "Steigen" und der DHL-Maschine "Sinken" befahl. Doch das Gericht sah die Piloten "in einer schwierigen Situation". Sie treffe kaum ein Verschulden. "Die Bundesrepublik haftet allein", betonte Müller.

Weiter Klagen stehen aus

Beim Konstanzer Landgericht sind noch weitere Zivilklagen anhängig. So fordert DHL ebenfalls Schadenersatz von Deutschland für die zerstörte Maschine. Dabei geht es um rund 36 Millionen Euro. Umgekehrt will die Versicherung von skyguide rund 2,5 Millionen Euro von Bashkirian Airlines erstreiten. Offen sind auch noch Verfahren um Schmerzensgeldansprüche eines Teils der Angehörigen. Staatsanwälte in Konstanz und der Schweiz ermitteln zudem strafrechtlich gegen acht Skyguide-Mitarbeiter wegen fahrlässiger Tötung. Die Untersuchungen sollen im August abgeschlossen werden. (stl)