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Unterschiedlicher Umgang mit Flüchtlingen

Christoph Hasselbach6. April 2016

Deutschland nimmt im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens syrische Flüchtlinge aus der Türkei auf. Was unterscheidet diese Kontingentflüchtlinge von Asylbewerbern, vor allem in ihren Rechten und Pflichten?

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Ankunft syrischer Flüchtlinge (Foto: picture-alliance/dpa/H. Hollemann)
Bild: picture-alliance/dpa/H. Hollemann

Wie kommen sie nach Deutschland?

Bei Kontingentflüchtlingen beschließt der aufnehmende Staat, eine bestimmte Anzahl, das heißt, ein Kontingent von Flüchtlingen aus einem Krisengebiet aufzunehmen. Der Aufnahmestaat fliegt die Menschen in einer humanitären Hilfsaktion direkt aus, oft in Abstimmung mit anderen Aufnahmeländern, zum Beispiel als gemeinsame Aktion der Europäischen Union. Im EU-Türkei-Abkommen steht, dass für jeden aus Griechenland zurückgeführten syrischen Flüchtling ein anderer Syrer legal nach Europa gebracht wird. Diese Regelung ist auf 72.000 Asylsuchende beschränkt. Wieviele davon nach Deutschland kommen werden, ist noch unklar.

Asylbewerber machen sich auf eigene Faust auf den Weg und entscheiden sich daher auch meist bewusst für ein Land, in dem sie Schutz suchen wollen. Ob sie im Zielland tatsächlich Asyl bekommen, ist eine andere Frage.

Wer kommt?

Kontingentflüchtlinge werden vom Aufnahmestaat nach bestimmten, vor allem humanitären Gründen ausgewählt. Für Deutschland zählen dazu laut einem "Merkblatt" des Bundesinnenministeriums die Schutzbedürftigkeit, was vor allem für Kinder und deren Eltern, Kranke oder religiös Verfolgte gilt; "Bezüge zu Deutschland", zum Beispiel, ob sie Verwandte hier haben und ob diese sich bereiterklären, für die Neuankömmlinge in Deutschland zu sorgen; schließlich "die Fähigkeit, nach Konfliktende einen besonderen Beitrag zum Wiederaufbau zu leisten". Die Einschätzung der Schutzbedürftigkeit nimmt meist vor Ort das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen, UNHCR, vor.

Während Kontingentflüchtlinge damit selbst praktisch keinen Einfluss darauf haben, ob sie ausgewählt werden, nehmen Asylbewerber die Wahl selbst in die Hand. Da die Reise meist sehr beschwerlich und gefährlich ist, kommen hier eher die Jungen und Starken an statt der besonders Schutzbedürftigen.

Flüchtling am Arbeitsplatz (Foto: picture-alliance/dpa/I. Wagner)
Nicht jeder darf sofort arbeitenBild: picture-alliance/dpa/I. Wagner

Wie sieht das Anerkennungsverfahren aus?

Kontingentflüchtlinge brauchen überhaupt kein Anerkennungsverfahren zu durchlaufen. Ihre Schutzbedürftigkeit wurde bereits durch ihre Auswahl festgestellt.

Asylbewerber müssen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, BAMF, individuell nachweisen, dass und wie sie politisch verfolgt werden. Es genügt nicht, in allgemeiner Form auf eine Notsituation oder einen Bürgerkrieg im Heimatland zu verweisen. Bei Syrern liegt allerdings die Anerkennungsquote bei fast 100 Prozent. Wer keine Verfolgung nachweisen kann, muss im Normalfall Deutschland wieder verlassen.

Wie lange dauert der Schutz?

Kontingentflüchtlinge erhalten zunächst eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Sie kann verlängert werden. Grundsätzlich gilt, dass der Schutz so lange dauert wie der Konflikt im Heimatland.

Wer als Asylbewerber anerkannt ist, bekommt zunächst eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis. Wenn danach keine triftigen Gründe dagegen vorliegen, bekommt der anerkannte Asylbewerber eine unbefristete Niederlassungserlaubnis.

Wann darf man arbeiten?

In diesem Punkt unterscheiden sich beide Gruppen deutlich: Während Kontingentflüchtlinge sofort eine Arbeit aufnehmen dürfen, bleiben Asylbewerber auch mit Aufenthaltsgenehmigung mindestens drei Monate von einer Erwerbsarbeit ausgeschlossen. Auch danach hat zunächst ein Deutscher, EU-Ausländer oder anerkannter Flüchtling das Vorrecht auf einen konkreten Arbeitsplatz. Erst nach einem Aufenthalt von mindestens 15 Monaten in Deutschland entfällt die Vorrangprüfung.

Zusätzlich gilt: Asylbewerber, die aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat kommen und nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, dürfen so lange nicht arbeiten, wie ihr Asylverfahren läuft.

Wo wird man untergebracht?

Kontingentflüchtlinge sollen zunächst zwei Wochen in den Grenzdurchgangslagern Friedland und Bramsche oder, wenn sie Verwandte in Deutschland haben, bei ihnen untergebracht werden. Anschließend werden sie nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer aufgeteilt.

Während der Dauer ihres Asylverfahrens dürfen sich Asylbewerber durch die "Residenzpflicht" nur eingeschränkt innerhalb Deutschlands bewegen. Erst wenn ein Asylbewerber einen positiven Bescheid bekommt, darf er seinen Wohnsitz frei wählen.