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Die Rechtslage

Nastassja Steudel14. Februar 2014

Die Ermittlungen gegen Sebastian Edathy laufen noch, doch Ex-Innenminister Hans-Peter Friedrich zog bereits seine Konsequenzen. Sein Rücktritt sei jedoch kein Schuldeingeständnis.

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Affäre Edathy: Linke und FDP fordern Friedrichs Rücktritt
Bild: picture-alliance/dpa

Am Freitag (14.02.2014) um 17 Uhr verkündete Bundesagrarminister Hans-Peter Friedrich (CSU) seinen Rücktritt. Zwar sei er nach wie vor davon überzeugt, dass er politisch und rechtlich richtig gehandelt habe, doch der Druck auf ihn sei in den letzten Stunden so sehr gewachsen, dass er sein Amt nicht mehr "mit der politischen Unterstützung, die dafür notwendig ist, ausüben" könne.

Friedrich, damals noch Innenminister, hatte SPD-Parteichef Sigmar Gabriel im Oktober 2013 darüber informiert, dass im Rahmen von Ermittlungen im Ausland der Name Edathy aufgetaucht sei. Nun geht es um die Frage, ob sich Friedrich damit möglicherweise wegen der Verletzung eines Dienstgeheimnisses nach Paragraf 353b Strafgesetzbuch strafbar gemacht hat. Denn mit der Weitergabe der Information könnte er den erfolgreichen Ablauf eines Ermittlungsverfahrens gegen Edathy gefährdet haben. Friedrich selbst soll die Information vom Bundeskriminalamt übermittelt worden sein - dieser Informationsaustausch dürfte rechtlich unbedenklich sein. Doch nach Paragraph 6 des Bundesministergesetzes ist Friedrich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten darf er nicht sprechen. Es sei denn, es bedarf keiner Geheimhaltung. Friedrichs früherer Sprecher im Innenministerium sagte der Nachrichtenagentur dpa, dass dieser Gabriel damals aufgrund der "politischen Dimension" des Falles informierte habe, zumal zu diesem Zeitpunkt noch keine konkreten strafrechtlichen Vorwürfe im Raum gestanden hätten.

Hans-Peter Friedrich gibt seinen Rücktritt bekannt - Archivbild
Friedrich: "Habe politisch und rechtlich richtig gehandelt."Bild: picture-alliance/dpa

Material befindet sich "im Grenzbereich"

Kurz vor Friedrichs Rücktritt hatte die Staatsanwaltschaft Hannover bestätigt, dass sie im Fall des zurückgetretenen SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy wegen des Verdachts auf Besitz von kinderpornografischem Material ermittle. Laut Staatsanwaltschaft befindet sich das gefundene Material "im Grenzbereich" dessen, was vom Gesetz her als Kinderpornografie gilt. Denn rechtliche Grauzonen gibt es viele.

Was genau ist strafbar?

Schon wer einschlägige Begriffe beispielsweise in Suchmaschinen eingibt oder ein Bild auf seinem Rechner aufruft, macht sich strafbar. Denn sowohl das Suchen als auch der Versuch des Beschaffens und der Besitz von Kinderpornografie sind in Deutschland illegal. Nur Sachverständige oder bestimmte Ermittler dürfen nach den Bildern suchen. Wer auf eigene Faust recherchiert - und sei es um der Polizei zu helfen - der begeht eine Straftat.

Was gilt als kinderpornografisches Material?

Paragraph 184 b des Strafgesetzbuches stellt fest: Als Kinderpornografie gelten Bilder sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern unter 14 Jahren. Genauer bedeutet das: Auf den Bildern oder dem Videomaterial müssen explizit sexuelle Handlungen vorliegen. "Das heißt, ich muss erkennen können, dass Geschlechtsverkehr stattfindet oder dass dort zumindest Handlungen im nahen Bereich der Genitalien stattfinden", erklärt Arnd Hüneke, Strafrechtler der Leibniz-Universität in Hannover im DW-Interview. Besondere Schwierigkeiten bereiten den Ermittlern dabei Fotos oder Videos, die dem sogenannten "Posing-Bereich" zuzuordnen sind - eine Grauzone bei der Einordnung von kinderpornografischem Material. Da müsse man genau hinschauen, sagt Hüneke: "Einfache Nacktheit oder einfach eine heimliche Abbildung des Kindes sind nicht strafbar", so der Kriminologe. Handelt es sich allerdings um Darstellungen, die insbesondere das Gesäß hervorheben oder auf denen eine gespreizte Scham zu sehen ist, spricht man von kinderpornografischem Material. "Da fängt es an, strafbar zu werden", so Hüneke.

Rechtlicher Hintergrund zum Fall Edathy ACHTUNG SCHLECHTE QUALITÄT
Hüneke: "Einfache Nacktheit ist nicht strafbar."Bild: Privat

Wie wird die Schwere des Vergehens bemessen?

Akten Kinderpornographie
Bild: picture-alliance/ZB

Ermittler benutzen dabei unter anderem die sogenannte Copine-Skala. Dabei handelt es sich um ein in Irland entwickeltes System, das dazu dient kinderpornografische Bilder und Filme anhand des Schweregrads der Abbildungen zu kategorisieren. Die Skala beginnt bei eins mit Bildern, die völlig neutral sind und endet bei zehn, wo man Kinder sieht, die brutal misshandelt oder missbraucht werden. "Posing" beispielsweise fällt in den Bereich zwischen vier und sechs. Mit der Skala, die im Rahmen eines EU-Projektes zur Bekämpfung von Kinderpornografie entstanden ist, wollen die Ermittler herausbekommen, wie die Neigungen der Täter sind und wie hoch deren Risikopotential ist. Die bei Sebastian Edathy gefundenen Bilder sollen angeblich zur Stufe zwei gehören und wären, wenn es sich nur um den Besitz handelt, nicht strafbar.

Darf ermittelt werden?

Für eine Hausdurchsuchung wie im Fall Edathy reicht ein Anfangsverdacht. Nur wenn belastendes Material gefunden wird, gibt es ein Verfahren. Der Strafrechtler Hüneke glaubt, dass es diesen bei den Ermittlern gegeben hat. Möglicherweise vermuteten sie, dass derjenige, der solches Material bestellt, möglicherweise auch im Besitz schlimmeren Materials sei, das die Schwelle zur Strafbarkeit übersteigt.

Monika Frommel, emeritierte Professorin für Strafrecht bezeichnete das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Fall des Ex-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy hingegen im Deutschlandfunk als "verfassungswidrig und rechtswidrig". Es sei nicht nur legal, Fotos welcher Art auch immer von unbekleideten Kindern zu bestellen oder zu haben, sondern es sei eine Grundrechtsausübung.

Wie wird Kinderpornografie bestraft?

Das kommt darauf an, um welche Tathandlung es geht. Beim Besitz oder beim Sich-Verschaffen von Kinderpornografie liegt der Strafrahmen je nach Schwere bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Wenn man einen sexuellen Missbrauch begeht, um Kinderpornografie zu erzeugen, liegt der Strafrahmen zwischen mindestens zwei und bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Wenn man Kinderpornografie herstellt, also an dem Produktionsprozess beteiligt ist, sind das mindestens drei Monate und bis zu 5 Jahre. Genauso verhält es sich mit der Verbreitung von kinderpornografischem Material. Im besonders schweren Fall bekommen Verurteilte dafür bis zu zehn Jahre.