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Eintrittsgeld für Arztbesuch ist rechtmäßig

25. Juni 2009

Die Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Grundsatzurteil entschieden.

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Blick in das volle Wartezimmer einer Landarztpraxis (Foto: dpa)
Erst zahlen - dann darf der Patient zum ArztBild: picture-alliance/ dpa

Millionen gesetzlich Versicherte müssen nach dem Urteil vom Donnerstag (25.06.2009) also weiterhin einmal pro Quartal zehn Euro zahlen, wenn sie zum Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten gehen. Besucht der Patient allerdings im selben Zeitraum andere Ärzte und bringt keinen Überweisungsschein mit, werden noch mal zehn Euro fällig.

Zuschuss für die Krankenkassen

Blick auf das Hauptportal des Bundessozialgerichtes in Kassel (Foto: dpa)
Zehn Euro Praxisgebühr - das Bundesozialgericht in Kassel hält das für zulässigBild: picture alliance/dpa

Das sei ungerecht, hatte ein Versicherter für sich entschieden und mit Unterstützung der Gewerkschaft geklagt. Schon 2004 hatte der Kläger beantragt, von dieser Gebühr befreit zu werden, weil sie "unsozial" sei.

Das Gericht jedoch ist anderer Meinung. Die Krankenkassen seien nicht verpflichtet, alles zu leisten, "was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist". Der Leistungskatalog dürfe auch von finanziellen Erwägungen bestimmt sein.

Die zehn Euro kommen den gesetzlichen Krankenkassen zugute und haben nach Ansicht des Gerichts auch eine "Lenkungsfunktion". Der Patient werde dazu angehalten, nicht bei jeder Bagatelle gleich zum Arzt zu gehen.

Benachteiligung von Arbeitnehmern ist rechtens

Allerdings sei die Argumentation des Klägers nicht von der Hand zu weisen, dass Arbeitnehmer, Kranke und gesetzlich Versicherte benachteiligt würden. Das sei richtig, verstoße aber nicht gegen die Verfassung, sagte der Senatsvorsitzende Ulrich Hambüchen. Dass der Arbeitgeber nicht an der Praxisgebühr beteiligt wird, hebe zwar das Solidarprinzip aus den Angeln, aber der Gesetzgeber dürfe das zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung so bestimmen. Privatversichterte brauchen keine Gebühr zu zahlen. Sie hätten das Glück, über ein anderes System versichert zu sein, so das BSG.

Die Richter kritisierten, Ärzte hätten durch diese Praxisgebühr einen erheblich größeren Verwaltungsaufwand, obwohl sie von den zehn Euro überhaupt nicht profitierten. Aber auch das sei verfassungskonform.

Der Kläger akzeptiert die Begründung des Bundessozialgerichts nicht. Er will notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. (cd/gri/epd/dpa/rtr)