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Maßgeblich sind offene Flugzeugtüren

4. September 2014

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Fluggästen bei Verspätungen gestärkt. Bei der Entscheidung der Luxemburger Richter ging es um gerade einmal zwei Minuten.

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Flugzeug der Germanwings am Flughafen Köln/Bonn (Foto: DPA)
Bild: picture-alliance/dpa

Ein Fluggast hatte vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) von der Lufthansa-Tocher Germanwings eine Entschädigung eingefordert, weil seine Verbindung zum Flughafen Köln/Bonn mehr als drei Stunden Verspätung hatte. Germanwings hatte dagegen argumentiert, dass die Maschine auf der Landebahn zwei Stunden und 58 Minuten später als geplant aufgesetzt habe.

Der EuGH gab dem Fluggast Recht. Ausschlaggebend für das Ausmaß einer Verspätung sei, wann nach der Landung mindestens eine Tür der Maschine geöffnet worden sei, urteilten die Luxemburger Richter. Denn solange die Türen geschlossen seien, könnten Reisende nur eingeschränkt mit der Außenwelt kommunizieren. Dies ende erst, wenn Passagiere den Flieger verlassen könnten.

Das höchste Gericht der Europäischen Union hatte schon 2009 entschieden, dass Passagiere bei einer Annullierung ihres Fluges oder ab einer Verspätung von drei Stunden eine pauschale Ausgleichsleistung verlangen können, die je nach Entfernung 250, 400 oder 600 Euro beträgt. In dem nun vorliegenden Fall ging es um die Frage, ab wann die Verspätung gerechnet wird. Nach dem Urteil muss Germanwings dem Passagier nun eine Entschädigung von 250 Euro bezahlen.

cr/fab (dpa, afp, rtr)