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Abschiebungen krimineller Flüchtlinge begrenzt

14. Mai 2019

Auch schwer straffällig gewordene Flüchtlinge dürfen unter Umständen nicht abgeschoben werden. Das beschloss das höchste EU-Gericht in Luxemburg. Sie haben aber auch keinen Anspruch auf einen EU-Flüchtlingsstatus.

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Europäischer Gerichtshof - Rundfunkgebühren
Bild: picture alliance/dpa/T. Frey

Der Entzug oder die Verweigerung des Asylrechts nach EU-Recht beeinträchtige nicht den Anspruch auf Schutz durch die Genfer Flüchtlingskonvention und die EU-Grundrechte, urteilten die Luxemburger Richter. Hintergrund sind die Klagen dreier Asylbewerber aus der Elfenbeinküste, Kongo und Tschetschenien, denen Belgien beziehungsweise Tschechien die Anerkennung verwehrten, nachdem sie wegen besonders schwerer Straftaten verurteilt worden waren.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sollte klären, ob der Entzug des Flüchtlingsstatus' nach EU-Regeln mit dem Genfer Abkommen und den Grundrechten der EU vereinbar ist. Nach Ansicht der Richter ist er das. Sie weisen zunächst darauf hin, dass EU-Ausländer, die eine begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland haben, als Flüchtling im Sinne des Genfer Abkommens einzustufen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob ihnen dieser Status förmlich nach EU-Recht verliehen wurde.

Kriminelles Verhalten nicht ausschlaggebend

Außerdem dürften Menschen nach der EU-Grundrechtecharta nicht in ein Land abgeschoben werden, in dem Folter oder unmenschliche sowie erniedrigende Strafen drohen. Das Verhalten des Betroffenen - also auch kriminelles - spiele dabei keine Rolle. Hier gehe der Schutz durch die EU-Regeln über den der Flüchtlingskonvention hinaus. Die EU-Mitgliedsstaaten müssten die "uneingeschränkte Wahrung" des Genfer Abkommens sicherstellen. Die Richter betonen außerdem, dass eine Person, deren Asylantrag nicht stattgegeben oder deren Asyl aberkannt wird, nicht über die gleichen Rechte verfügt wie ein förmlich anerkannter Flüchtling.

Die 1954 in Kraft getretene Genfer Flüchtlingskonvention regelt den Umgang mit Flüchtlingen. Als anerkannte Flüchtlinge gelten demnach Menschen, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen oder politischer Überzeugung verfolgt werden. In der Konvention ist zudem etwa der Grundsatz der Nichtzurückweisung festgeschrieben.

kle/ww (dpa, kann, curia.europa.eu)