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EuGH erlaubt Netzsperre

27. März 2014

Internetanbieter müssen ihre Kunden daran hindern, urheberrechtlich geschützte Literatur, Filme oder Musik illegal herunterzuladen oder auch nur zu nutzen. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

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kino.to (Screenshot)
Bild: kino.to

Zum Schutz von Urheberrechten im Internet nimmt der Europäische Gerichtshof (EuGH) Kabelnetzbetreiber und Telekom-Firmen in die Pflicht. Die Richter urteilten, dass in bestimmten Fällen das Sperren von Internetseiten in der Europäischen Union erlaubt ist. So können Internetanbieter können dazu verpflichtet werden, Webseiten zu sperren, über die illegal urheberrechtlich geschütztes Material verbreitet wird. Wenn der Inhaber der Urheberrechte es verlangt, müsse der Internetprovider die Seiten sperren. Das europäische Recht lasse solche Blockaden zu, urteilte der Europäische Gerichtshof.

Zwar würden die Provider nicht selbst illegal handeln, erklärten die Richter des EuGH. Aber sie seien "Vermittler, deren Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden". Ziel des europäischen Rechts sei aber ein "hohes Schutzniveau der Rechteinhaber". Die EU-Staaten seien verpflichtet, Urheberverstöße nicht nur zu verfolgen, sondern ihnen auch vorzubeugen. Eine Anordnung gegen Provider sei daher auch ohne den Nachweis möglich, dass dessen Kunden illegal auf die Filme zugreifen.

Es ging um "Wickie und die starken Männer"

Anlass des Urteils war ein Rechtsstreit um die Internetseite "kino.to" (siehe Artikelbild). Konkret ging es um die Filme "Wickie und die starken Männer" sowie um "Pandorum", deren Rechte die deutsche Constantin Film Verleih GmbH hat; zudem um den Film “Das weiße Band“ der österreichischen Produktionsgesellschaft Wega. Alle drei Filme konnten auf der früheren Internetseite "kino.to" angesehen und sogar auch kostenlos heruntergeladen werden, ohne dass Constantin beziehungsweise Wega dem zugestimmt hätten.

Der Europäischer Gerichtshof in Luxemburg (Foto: dpa)
Stärkt die Urheberrechte: der Europäischer Gerichtshof in LuxemburgBild: picture-alliance/dpa

Von dem österreichischen Internetprovider PPC Telekabel Wien verlangten die Film-Unternehmen daher, den Zugang zu "kino.to" zu sperren. UPC Telekabel hatte dagegen argumentiert, keine Geschäftsbeziehung zu den Betreibern von "kino.to" zu unterhalten und deshalb kein Vermittler von deren Diensten zu sein. Außerdem gebe es keine Beweise für ein rechtswidriges Verhalten der eigenen Kunden. Mögliche Sperren könnten zudem umgangen werden und seien darüber hinaus sehr kostspielig. Der Oberste Gerichtshof in Wien legte den Rechtsstreit schließlich dem EuGH vor.

"Unternehmerische Freiheit nicht angetastet"

Durch eine Anordnung, den Zugang zu "kino.to" zu sperren, werde die unternehmerische Freiheit der Provider nicht wesentlich angetastet, betonten die Luxemburger Richter. Ihre Dienstleistung bleibe insgesamt erhalten und die Provider könnten selbst entscheiden, wie sie eine solche Sperre umsetzen wollten. Die Wirtschafts- und die Informationsfreiheit stünden einer Sperr-Anordnung daher nicht entgegen. Bei einer Sperre gilt: Tippen Kunden diese Webadresse in ihren Internetbrowser ein, dürfen Internetanbieter sie nicht auf die Seite weiterleiten.

Internetaktivisten kritisieren das Urteil. Netzsperren würden die Meinungsfreiheit gefährden und taugten wenig zur Bekämpfung von Rechtsverletzungen, erklärte Alexander Sander von dem Verein Digitale Gesellschaft. Er plädiert dafür, Webseiten mit illegalen Inhalten zu löschen anstatt zu sperren.

"kino.to" war auch schon Ziel der deutschen Strafverfolgungsbehörden. Die Betreiber hatten die Seite daher im Juni 2011 eingestellt.

cw/nis (dpa, rtr, afp)