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Digitaler Fingerabdruck im Pass erlaubt

17. Oktober 2013

Eingriff in Persönlichkeitsrechte oder nationales Interesse? Der Europäische Gerichtshof musste entscheiden, ob Deutsche das digitale Speichern ihrer Fingerabdrücke im Reisepass verweigern dürfen. Heute fiel das Urteil.

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Fingerabdruckscanner und Reisepass (Foto: ddp images/AP Photo/Markus Schreiber)
Bild: AP

Das Speichern des Fingerabdrucks in digitaler Form im Reisepass ist zulässig und verstößt nicht gegen Grundrechte. Mit diesem Urteil wies der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Klage eines Bundesbürgers zurück.

Der Rechtsanwalt aus Bochum in Nordrhein-Westfalen hatte bei der Beantragung eines neuen Reisepasses die obligatorische Erfassung seiner Fingerabdrücke verweigert. Seiner Auffassung nach werde dadurch sein Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten verletzt.

Gemeinwohl vor Persönlichkeitsrecht

Der Europäische Gerichtshof musste sich mit dem Fall beschäftigen, weil das zunächst zuständige Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen die Frage weitergeleitet hatte. Der Kläger hatte argumentiert, dass durch die digitale Speicherung von Fingerabdrücken die Voraussetzungen für zentrale biometrische Datenbanken geschaffen würden. Diese könnten - und in einigen Ländern wie den Niederlanden und Österreich ist das auch schon angedacht - bei der Verfolgung von Verbrechen herangezogen werden.

Europäischer Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Foto: picture-alliance/dpa)
EuGH: Digitaler Fingerabdruck entspricht europäischem RechtBild: picture-alliance/dpa

Dadurch bestehe die Gefahr von irrtümlichen Verdächtigungen, wenn jemand zufällig am falschen Ort einen Fingerabdruck hinterlassen habe, so die Kläger. Außerdem sei die Europäische Union überhaupt nicht für die Pass-Regelung zuständig gewesen.

EU-Recht gilt

Die Luxemburger Richter widersprachen dieser Ansicht. Die Speicherung biometrischer Daten im Reisepass sei zwar ein Eingriff in die Privatsphäre, sei aber im Kampf gegen Betrug gerechtfertigt. Denn mit Hilfe der gespeicherten Daten sei es möglich, gefälschte Dokumente und die illegale Einreise ins Gebiet der Europäischen Union aufzudecken.

Die Argumentation des Klägers, zur Identifizierung einer Person sei der Iris-Abdruck des Auges besser geeignet als Fingerabdrücke, ließ das Gericht nicht gelten. Geräte zum Augen-Scan seien technisch noch nicht weit genug ausgereift. Außerdem werde bei der Speicherung von Fingerabdrücken der Datenschutz in ausreichendem Maße gewährleistet.

Darüber hinaus sei die EU-Verordnung auch mit Blick auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gültig, so die Richter. Die EU-Staaten und das Europaparlament hätten die Verordnung beschlossen und somit eine geeignete Rechtsgrundlage geschaffen.

In Deutschland wurde der elektronische Pass 2005 eingeführt, als biometrisches Merkmal wird seitdem das Passfoto im Chip gespeichert. Seit November 2007 sind auf den neuen Pässen zusätzlich zwei Fingerabdrücke gespeichert.

mak/det (dpa, afp)