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Gesellschaft

Fall nackter Schauspielerin zeigt Gesetzeslücke

6. Dezember 2018

Eine als TV-Nonne bekannte Schauspielerin muss Strafe zahlen, weil sie sich vor zwei Zivilfahndern entblößte. Der Fall zeigt eine absurde Trennung nach Geschlecht im Strafgesetzbuch auf.

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Schauspielerin Antje Mönning vor einem großen Holzkreuz an der Wand
Bild: picture-alliance/dpa/M. Balk

Antje Mönning, die in der Serie Um Himmels Willen eine Nonne, die vorher Stripperin war, spielte, hat schon in vielen Interviews gesagt, dass sie sich nackt besonders wohlfühlt. Im Juni 2018 zeigte sie das auch in der Öffentlichkeit. Auf einem Parkplatz im Allgäu posierte sie vor einem LKW-Fahrer und zwei weiteren Männern in einem durchsichtigen Top und hob ihren Rock, unter dem sie keine Unterwäsche trug.

Was Mönning nicht wusste: Die beiden anderen Männer waren Zivilpolizisten. Die beiden Beamten, die auf dem Parkplatz den LKW-Fahrer kontrollierten, filmten ihren Auftritt mit dem Handy und beschuldigten sie der Erregung öffentlichen Ärgernisses. Am Dienstag stand die 40-Jährige deswegen vor Gericht. Der Richter sieht in Mönnings Verhalten keine Straftat, verurteilt sie aber wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einem Bußgeld von 300 Euro. "Ich kann nicht glauben, dass es eine Straftat sein soll, als Frau seinen Körper zu zeigen", sagte Mönning. Der Fall der Schauspielerin sorgte für großes Medieninteresse, insbesondere aufgrund des Kontrastes zwischen Mönnings ehemaliger Nonnenrolle und ihrem freizügigen Parkplatzauftritt.

Vage Gesetzeslage

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist eine Straftat nach Paragraph 183a des Strafgesetzbuchs. "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft", heißt es dort. Aber was genau als öffentliches Ärgernis gilt, ist schwer festzulegen.

"Das, was unter eine sexuelle Handlung fällt, das kann im konkreten Einzelfall sehr umstritten sein", erklärt Rechtsanwalt Steffen Lindberg im DW-Interview. "Es muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, um in die Strafbarkeit reinzukommen. Normale Küsse werden diese Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, und auch der sogenannte Flitzer, der nackt durchs Stadion rennt, wird sich in der Regel nicht nach 183a strafbar machen."

Wenn selbst ein splitterfasernakter Flitzer nicht für Erregung öffentlichen Ärgernisses belangt wird, stellt sich die Frage, wie die Anschuldigung gegen Mönning zustande kam. Den Intimbereich in der Öffentlichkeit zu entblößen fällt eigentlich unter exhibitionistische Handlungen, Paragraf 183. Den konnten die beiden Zivilpolizisten aber aus einem einfachen Grund nicht gegen Mönning vorbringen: Er bezieht sich nur auf Männer.

"Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft", heißt es im Strafgesetzbuch.

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"So wie es den Eindruck macht, gehe ich davon aus, dass [Mönnings Verhalten] in eine Strafbarkeitslücke fällt, zwischen 183 und 183a", sagt Lindberg. "Solange es nur um das Heben des Rockes und das rhythmische Bewegen geht, kann man mit guten Argumenten begründen, dass es nicht unter die Erregung öffentlichen Ärgernisses fällt. Es würde vielleicht unter [Exhibitionismus] fallen – wenn es bei einem Mann gewesen wäre."

Lindberg nennt die Doppelvorschrift aus den Paragrafen 183 und 183a, so wie sie jetzt ist, eine "Fehlkonstruktion" und hat für die geschlechterspezifische Regelung – die einzige im Strafgesetzbuch, die nur für ein Geschlecht gilt – nur ein Wort übrig: absurd.

"Paragraf 183 wird über kurz oder lang sowieso auf den Müllhaufen der juristischen Geschichte geworfen werden müssen. Alleine deswegen, weil natürlich die nächste Frage ist, was eigentlich mit Personen ist, die weder Mann noch Frau sind."

"Striptease ohne Musik"

Mönnings Anwalt, Alexander Stevens, würde den Straftatbestand Erregung öffentlichen Ärgernisses am liebsten ganz abschaffen. Er sagt, die Moralvorstellungen hätten sich seit Einführung des Gesetzes in seiner jetzigen Form in den 1970ern erheblich verändert. "Man kann doch nicht jemanden für bis zu ein Jahr ins Gefängnis sperren für etwas, das man ab 21 Uhr ganz normal im Fernsehen sehen kann", so der Anwalt. Er sagt, bei dem Auftritt seiner Mandantin habe es sich um Kunst gehandelt.

Der LKW-Fahrer, der Zeuge von Mönnings Darbietung wurde, fühlte sich in keinster Weise belästigt. Er sagte vor Gericht aus, er habe den Auftritt als "Auflockerung" während der Polizeikontrolle gesehen. Seine Stammtischfreunde wollten ihm die Geschichte erst nicht glauben. "Wir sind im ländlichen Bereich. Das hat hier noch keiner erlebt", so der 51-Jährige. "Striptease ohne Musik" sei das gewesen. "Ich war baff, dass ich so etwas miterleben durfte."

Mönning selbst entschuldigte sich bei den Zivilpolizisten, kündigte aber nach der Verhandlung an, auch in Zukunft mit Aktionen auf das gesellschaftliche Thema aufmerksam machen zu wollen.

Die Schauspielerin bleibt dabei: "Nacktheit ist keine Straftat."

Carla Bleiker
Carla Bleiker Redakteurin, Channel Managerin und Reporterin mit Blick auf Wissenschaft und US-Politik.@cbleiker