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Werbeblocker im Internet bleiben erlaubt

17. August 2017

Erneute Niederlage für Medienkonzerne im Konflikt um eine Software, die Werbung aus dem Programm herausfiltert: "Adblock Plus" der Kölner Firma Eyeo sei durchaus zulässig, urteilte das Oberlandesgericht München.

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Browser Add-on Adblock Plus
Bild: picture-alliance/dpa/A. Warnecke

Es gebe keine gezielte Behinderung, es werde kein unzulässiger Druck auf die Medienunternehmen ausgeübt und es handele sich bei dem Geschäftsmodell auch nicht um verbotene aggressive Werbung oder einen Verstoß gegen das Kartellrecht: Die Firma Eyeo aus Köln dürfe ihren Werbeblocker "Adblock Plus" weiter anbieten, erklärte das Oberlandesgericht München und wies drei Berufungsklagen ab.

Die Nutzung von Werbeblockern sei auch kein Verstoß gegen das Urheberrecht, urteilten die Richter. Ein kartellrechtliches Verbot wurde ebenso wenig verhängt, weil Eyeo keine marktbeherrschende Stellung habe. Das OLG München wies mit seiner Entscheidung vom Donnerstag die Berufung gegen Urteile des Landgerichts München vom Mai 2015 und März 2016 zurück.

Geklagt hatten die RTL-Tochter Interactive, ProSiebenSat.1 Media und die "Süddeutsche Zeitung" in drei getrennten Verfahren in München. Sie beschuldigen Eyeo, das den Programmblocker frei zum Download offeriert, für massive Umsatzeinbußen im Online-Werbegeschäft mitverantwortlich zu sein und sie verlangten dafür Schadenersatz.

Von der Sperrung freikaufen?

Eyeo übe zudem unlauteren Druck auf Internetanbieter aus, sich gegen die Zahlung von Lizenzgebühren in eine sogenannte "Whitelist" aufnehmen zu lassen. Die Software ist so eingestellt, dass Werbung, die auf der "Whitelist" als nicht störend aufgeführt wird, dann doch eingeblendet werden kann. 

Infografik so funktioniert Online-Werbung DEU

Mit "Adblock Plus" hatten sich in der Vergangenheit bereits Gerichte in München, Hamburg und Köln beschäftigt. Zu den Klägern gehörten dabei zum Beispiel "Spiegel online" und der Springer-Konzern. In allen Fällen erklärten die Richter die Software für legal.

Flickenteppich von Urteilen 

Springer hatte vor gut einem Jahr vor dem OLG Köln aber immerhin erreicht, dass das "Whitelisting"-Bezahlmodell als "in Teilen wettbewerbswidrig" bezeichnet wurde. Wegen dieser abweichenden Entscheidung ließen die Münchner Richter nun die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. 

Die Verlegerverbände fordern, redaktionelle und werbliche Inhalte als Einheit anzuerkennen. Viele Internetanbieter rufen ihre Nutzer inzwischen auch dazu auf, auf Werbeblocker zu verzichten, da sie für ihre journalistische Arbeit auf die Einnahmen durch die Annoncen angewiesen seien.

SC/fab (epd, dpa)