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Politik

Verfassungsschutz darf AfD nicht beobachten

5. März 2021

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD bis zum Abschluss eines Eilverfahrens vor dem Kölner Verwaltungsgericht nicht als rechtsextremistischen Verdachtsfall einordnen und beobachten.

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Bundestag - Debatte zu 70 Jahre Grundgesetz: Alice Weidel und Alexander Gauland
Die Fraktionsvorsitzenden der AfD: Alice Weidel und Alexander Gauland Bild: Reuters/F. Bensch

Das Verwaltungsgericht in Köln hat dem Bundesamt für Verfassungsschutz untersagt, die rechtsextreme Partei Alternative für Deutschland (AfD) als Verdachtsfall einzustufen. Das geht aus einem Beschluss des Gerichts vor, der den Prozessbeteiligten jetzt zugestellt wurde. Das Bundesamt hatte die Verfassungsschützer der Länder diese Woche intern über eine Hochstufung der Partei zum Verdachtsfall informiert, öffentlich jedoch nichts dazu bekanntgegeben.

Dennoch wurden Einzelheiten hierzu am Mittwoch durch Medienberichte bekannt. Auch die Deutsche Welle berichtete darüber. Der Verfassungsschutz hatte zugesagt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens nicht öffentlich zu äußern und bis zu einer Entscheidung auf die Beobachtung von Abgeordneten und Kandidaten der AfD zu verzichten.

Das Bundesamt gewährte dem Kölner Verwaltungsgericht jedoch umfänglich Einblick in seine Einschätzung zur AfD. Die Partei wehrt sich in einem Eilverfahren mit juristischen Mitteln gegen eine mögliche Einstufung als rechtsextremistischer Verdachtsfall. Diese Einstufung ermöglicht grundsätzlich auch das Anwerben von Informanten, die aus der Partei an den Inlandsgeheimdienst berichten.

Gericht gibt Antrag der AfD statt

Das Kölner Verwaltungsgericht teilte zu seiner Entscheidung nun mit, es habe einem Antrag der AfD stattgegeben. Das Gericht begründete den Schritt damit, dass "in unvertretbarer Weise" in die Chancengleichheit politischer Parteien eingegriffen werde. Alles spreche dafür, dass sich das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht an seine sogenannte "Stillhaltezusagen" gehalten beziehungsweise nicht "hinreichend dafür Sorge getragen" habe, dass keine Informationen zu dem Verfahren nach außen dringen.

se/kle (dpa, epd)