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Gesellschaft

Wöchentlicher Ruhetag kann flexibel sein

9. November 2017

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Arbeitnehmer nicht unbedingt am siebten Tag das Recht auf einen Ruhetag haben. Beschäftigte müssen demnach im ungünstigsten Fall bis zu zwölf Tage am Stück arbeiten.

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Ein Casino-Mitarbeiter aus Portugal brachte den Prozess ins Rollen Bild: Imago/ITAR-TASS

Das biblische Gebot: "Sechs Tage sollst du deine Arbeit tun, aber am siebenten Tage ruh'n", gilt nicht zwingend für die Beschäftigten in der Europäischen Union. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte in Luxemburg, dass Arbeitnehmer unter Umständen bis zu zwölf Tage nacheinander zur Arbeit erscheinen müssen. Innerhalb eines Zweiwochen-Zeitraums müssten sie aber zwei Tage Mindestruhezeit gewährt bekommen.

Nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie hat jeder Arbeitnehmer innerhalb von sieben Tagen Anspruch auf eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden - zusätzlich zur täglichen Ruhezeit von elf Stunden. Laut Richterbeschluss muss die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer nicht notwendigerweise an dem Tag gewährt werden, der sich an sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage anschließt. Sie kann dem Urteil zufolge an einem beliebigen Tag innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt werden. Damit ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer bis zu zwölf Tage am Stück arbeiten muss, wenn er den ersten Ruhetag zu Beginn der ersten Arbeitswoche nehmen muss und den nächsten am Ende der zweiten Arbeitswoche.

Kein Anspruch auf Überstundengeld

Im Ausgangsfall hatte der Beschäftigte in einem Casino in Portugal geklagt. Er musste manchmal an sieben aufeinanderfolgenden Tagen arbeiten und hatte nach der Beendigung seines Arbeitsvertrages für den jeweils siebten Tag Überstundengeld gefordert. Darauf hat der Kläger aber keinen Anspruch, wie der EuGH nun entschied. Das Unionsrecht verlange nicht, dass die wöchentliche Mindestruhezeit spätestens an dem Tag gewährt wird, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt, sondern nur, dass sie innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt wird.

Die Richter erklärten weiter, den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sei es aber unbenommen, zugunsten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmer günstigere Regelungen zu schaffen. In Deutschland ist Arbeitnehmern grundsätzlich am Sonntag ein Ruhetag zu gewähren. Müssen Beschäftigte wie Polizisten oder Krankenschwestern dennoch sonntags arbeiten, schreibt das Arbeitszeitgesetz - entsprechend dem EuGH-Urteil - zwei Mindestruhetage innerhalb eines Zweiwochenzeitraums vor.

kle/uh (afp, epd, dpa)