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Politik

Hohe Zinsen auf Steuern sind verfassungswidrig

18. August 2021

Seit Jahrzehnten liegen die Zinsen auf Steuernachzahlungen und Erstattungen bei hohen sechs Prozent, und das trotz der anhaltenden Niedrigzinsphase. Das ist verfassungswidrig, entschied das höchste deutsche Gericht.

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Bundesverfassungsgericht
Bild: picture-alliance/rtn - radio tele nord/F. Bründel

Die hohen Steuerzinsen sind seit 2014 verfassungswidrig, wie das Gericht in Karlsruhe mitteilte. Das gelte für Zinsen auf Steuernachzahlungen und Erstattungen. Die Richter ordneten eine rückwirkende Korrektur an, die allerdings nur alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 betrifft. Der Gesetzgeber hat für die Neuregelung bis 31. Juli 2022 Zeit. 

Die Zinsen gibt es bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Sie werden fällig, wenn sich eine Steuernachzahlung oder Erstattung um mehr als 15 Monate verzögert. Im ersten Fall profitiert der Fiskus, im zweiten der Steuerzahler.

Nicht alle werden profitieren

Die Höhe liegt seit Jahrzehnten unverändert bei sechs Prozent. In der historischen Niedrigzinsphase nach Ausbruch der Finanzkrise 2008 war dadurch eine viel kritisierte Schieflage entstanden, denn die Zinsen sollen potenzielle Gewinne ausgleichen, die in dieser Höhe am Kapitalmarkt derzeit gar nicht zu erzielen sind.

Symbolbild Steuern Steuererklärung Steuerhinterziehung
Da das Urteil auch die Steuererstattung betrifft, wird das Finanzamt auch Zahlungen zurückfordernBild: Fotolia/m.schuckart

Da die Karlsruher Entscheidung auch die Erstattungen umfasst, werden wohl nicht alle Steuerzahler profitieren. Wer nachzahlen musste, dürfte einen Teil der Zinsen zurückbekommen. Aber wer vom Finanzamt zu viel gezahlte Steuern zurückerhalten hat, wird möglicherweise die Verzinsung teilweise zurückzahlen müssen.

Zwei Unternehmen hatten geklagt

Auch der Bundesfinanzhof hatte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der hohen Zinsen infrage gestellt. Wegen dieser Entscheidungen und der unklaren Rechtslage haben die Finanzämter die Zinsen seit Mai 2019 nur noch vorläufig festgesetzt. Das heißt, die Bescheide können nun nachträglich geändert werden. Außerdem hatten die Behörden in bestimmten Fällen vorläufig auf das Eintreiben der Zinsen verzichtet.

In Karlsruhe hatten zwei Unternehmen geklagt, die nach einer Steuerprüfung allein Zinsen in sechsstelliger Höhe nachzahlen sollten. Weil es hier um Zeiträume zwischen 2010 und 2014 ging, hatte nur eine dieser Verfassungsbeschwerden teilweise Erfolg.

nob/gri (dpa, afp, rtr)