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Ist das Wahlrecht verfassungskonform?

25. Juli 2012

Erststimmen, Zweitstimmen, Überhangmandate - das deutsche Wahlrecht ist kompliziert. Ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, darüber will das Bundesverfassungsgericht an diesem Mittwoch entscheiden.

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Landtagswahl im Saarland (Foto:AP)
Bild: dapd

Das höchste deutsche Gericht hatte schon im Jahr 2008 Teile des Wahlrechts für verfassungswidrig erklärt und Korrekturen gefordert. Ziel sollte die Formulierung klarer Grundlagen für die Sitzverteilung im Parlament sein. Ende vergangenen Jahres wurde das Wahlrecht dann mit den Stimmen der schwarz-gelben Koalition geändert. Doch die Bundestagsfraktionen von SPD und Grünen sowie mehr als 3.000 Bürger klagten gegen die Novelle. Sie sehen die vom Bundesverfassungsgericht kritisierten Mängel nicht behoben. Dabei geht es vor allem um die Verrechnung der Direkt- und Überhangsmandate mit den Zweitstimmen.

Die Crux mit den Zweitstimmen

Wähler können bei Bundestagswahlen zwei Stimmen abgeben. Die erste Stimme geht an einzelne Kandidaten eines Wahlbezirks, diese werden also direkt von einer Liste gewählt. Mit der Zweitstimme wird dann eine Partei gewählt. In dem Fall, dass eine Partei nun mehr Direktkandidaten über die Erststimme in den Bundestag entsendet, als ihr nach der Zahl der Zweitstimmen zusteht, spricht man von Überhangmandaten, also extra Sitzen im Bundestag. Das heißt konkret: Die Partei hat mehr Sitze im Bundestag als ihr rein rechnerisch laut Zweitstimmen zustehen. Dieses Wahlrecht bevorzugt vor allem große Parteien, da sie meist mehr Direktkandidaten aufstellen.

jh/se (dpa, dapd, afp, rtr)