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Politik

Karlsruhe: Familiennachzug bleibt ausgesetzt

13. Oktober 2017

Es geht um die Flüchtlinge, die nur einen eingeschränkten Schutz in Deutschland genießen. Das Bundesverfassungsgericht nimmt den Antrag eines 17-jährigen Syrers zum Anlass, um eine umstrittene Regelung zu bekräftigen.

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Symbolbild Migration: Ein Jugendlicher am Fenster seines Zimmers in einer Wohngruppe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (Foto: picture-alliance/dpa/D. Karmann)
Bild: picture-alliance/dpa/D. Karmann

Die Aussetzung des Familiennachzugs für Flüchtlinge mit eingeschränktem, sogenannten subsidiären Schutz bleibt weiterhin gültig. Darauf verwies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem Beschluss. Es lehnte den Antrag eines minderjährigen geduldeten Flüchtlings aus Syrien ab, der für seine in Damaskus lebenden Eltern und Geschwistern Visa zur Einreise nach Deutschland erhalten wollte. 

Kein Nachzug zumindest bis Mitte März 2018 

Hintergrund des Rechtsstreits ist das am 17. März 2016 in Kraft getretene Asylpaket II. Danach erhalten syrische Flüchtlinge nur noch den subsidiären Schutz, weil wegen des Krieges in Syrien dort ihr Leib und Leben in Gefahr ist. Der Familiennachzug nach Deutschland wurde für diese Betroffenen bis zum 16. März 2018 komplett ausgesetzt.

Im konkreten Fall beantragte der minderjährige Antragsteller dennoch, dass seine Familie vorläufige Visa für die Einreise nach Deutschland erhält. Die Regelungen im Asylpaket II verstießen gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie, argumentierte der Jugendliche. Härtefälle seien gar nicht vorgesehen. Und: Die Dauer der tatsächlichen Trennung der Familie sei unangemessen lang.

Volljährigkeit vereitelt Nachzug von Eltern und Geschwistern

Doch vor dem Bundesverfassungsgericht hatte der Flüchtling damit keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde wegen des ausgesetzten Familiennachzugs und des abgelehnten Antrags auf vorläufige Visaerteilung sei zwar "nicht offensichtlich unbegründet". Auch müsste geprüft werden, inwieweit in bestimmten Härtefällen humanitäre Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden müssen. Dies sei im aktuellen Rechtsschutzverfahren aber nicht möglich. Grundsätzlich könne in solch einem Verfahren nur ausnahmsweise ein Gesetz außer Kraft gesetzt werden. Das Interesse des Antragstellers sei dafür jedoch nicht groß genug, weil er Mitte Oktober das 18. Lebensjahr erreicht. Dann könnten die Eltern ohnehin keine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs mehr beanspruchen. Warum bei ihm ein Härtefall vorliegt, habe der Antragsteller ebenfalls nicht ausreichend dargelegt, befand das Gericht weiter.

sti/ww (epd, Bundesverfassungsgericht)