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Kein europäisches Urteil zur Sterbehilfe

Karin Jäger19. Juli 2012

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat kein Grundsatzurteil zur Sterbehilfe in Deutschland gefällt. Er hat sich auf eine formale Rüge beschränkt und den Fall an die deutsche Justiz zurückgegeben.

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Ansicht des Sterbezimmers (Foto: Gaetan Bally, dpa)
Bild: picture-alliance/dpa

Das einzige, was ein Mensch muss, ist sterben. Aber hat er auch ein Grundrecht auf Sterbehilfe? Auch die Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wollten bei dieser Gewissensfrage kein Urteil fällen, wie es der Kläger erhofft hatte. Die Straßburger Richter sprachen dem Mann 2500 Euro Schmerzensgeld und die Erstattung der Prozesskosten von rund 26.700 Euro zu und verwiesen den Fall erneut an die deutschen Gerichte.

Justizministerin: Müssen kein Gesetz erlassen

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sieht nach der Entscheidung keinen Handlungsbedarf. Die FDP-Politikerin sagte, die Straßburger Richter hätten dem deutschen Gesetzgeber keine Vorgaben gemacht, da sie sich zur Sache nicht geäußert hätten. "Es gibt also kein Urteil, dass ein Recht auf Sterbehilfe oder andere Aussagen zur Sterbehilfe beinhaltet", sagte Leutheusser-Schnarrenberger, "wir haben keine Notwendigkeit, die Sterbehilfe in irgendeiner Form in Deutschland zu regeln."

Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) (Archivfoto: DW)
Justizministerin Sabine Leutheusser-SchnarrenbergerBild: picture-alliance/Sven Simon

Immerhin räumte sie ein, dass sich für sich aus dem Urteil die Tatsache ergebe, Rahmenbedingungen für ein würdevolles, selbstbestimmtes Leben zu schaffen.

Alles auf Anfang

Ein solches Leben hatte die Frau des Klägers nicht mehr führen können. Nach einem schweren Unfall war sie gelähmt und wollte sterben. Die deutschen Behörden hatten ihr Gesuch, ein tödliches Medikament zu erhalten, abgelehnt. Ihr Mann hatte dagegen vor deutschen Gerichten geklagt. Diese hatten sich für nicht zuständig erklärt, so dass er den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angerufen hatte.

Die Richter in Straßburg rügten die deutsche Justiz, die nicht ausreichend geprüft hat, ob die Behörden der gelähmten Frau das Sterben durch das todbringende Schmerzmittel hätten erlauben müssen. Beide Seiten können nun Revision einlegen.

Zum Sterben in die Schweiz

Der Grund für den Wunsch der Frau, zu sterben, war ihre extreme Querschnittslähmung - eine Folge eines unglücklichen Sturzes vor ihrem Haus. Seither musste sie künstlich beatmet. Einige Monate nach dem Unfall hatte die schwerstbehinderte Frau erklärt, aus dem Leben scheiden zu wollen. Doch das Bundesamt für Arzneimittel lehnte ihr Gesuch nach einem todbringenden Medikament ab. Daraufhin reisten die todkranke Frau und ihr Ehemann im Februar 2005 in die Schweiz, wo aktive Sterbehilfe erlaubt ist. Mit Hilfe der Organisation Dignitas setzte die 55-Jährige dort ihrem Leben ein Ende.

Gebäude des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. (Foto: Rolf Haid, dpa)
Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteBild: picture-alliance/dpa

Der Witwer vertrat jetzt vor dem EGMR die Ansicht, Deutschland habe gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, der den Schutz der Privatheit garantiert. Seiner Ansicht nach gehört das Recht dazu, selbstbestimmt und in Würde zu sterben.

Kirchen und Patientenschutzorganisation gegen professionelle Sterbehilfe

Die Evangelische Kirche Deutschland hält die gezielte Tötung eines Menschen in der letzten Lebensphase aus ethischen Gründen nicht vertretbar. Allerdings sagte Friedrich Hauschildt, Vizepräsident im EKD-Kirchenamt im Gespräch mit der Deutschen Welle: "In Grenzsituationen sind Sterbende, Angehörige, aber auch das medizinische Personal schwierigen Fragen ausgesetzt, die einer Klärung bedürfen. Dazu hat der EGMR die deutschen Gerichte aufgefordert."

Drei Dosen mit Morphium stehen auf dem Nachttisch einer sehr kranken Frau in einem Hospiz (Foto: dpa)
Morphium zur SchmerzlinderungBild: dpa

Die katholische Deutsche Bischofskonferenz lehnt die aktive Euthanasie ab, also den Einsatz von Mitteln zur Herbeiführung des Todes. Die Katholische Kirche spricht sich ausdrücklich für die helfende Zuwendung des Schwerkranken und Sterbendenaus, in dem alle Möglichkeiten medizinischer Schmerztherapie angewendet werden.

Die Patientenschutzorganisation "Deutsche Hospiz Stiftung" erklärte, es gebe keinen Rechtsanspruch auf Tötung. Der geschäftsführende Vorstand, Eugen Brysch, weist daraufhin, "dass Deutschland sich nicht länger vor der Verantworung drücken darf, eine klare Position zum assisierten Suizid zu beziehen." Aussitzen könne keine Lösung sein. Die bereits rechtlich vorhandenen Möglichkeiten, wie die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen, sollten stärker genutzt werden.

Der Deutsche Ärztetag, die Vertretung der Mediziner in Deutschland, hat sich für ein Verbot jeder Form der organisierten Sterbehilfe ausgesprochen.

Nicht nur in Deutschland, sondern auch in den 47 Mitgliedsstaaten des Europarats gibt es keinen Konsens darüber, Patienten ein tödliches Medikament zum Suizid zu verschreiben.

Vor zehn Jahren hatte der Gerichtshof für Menschenrechte noch strenger geurteilt: 2002 wiesen die Richter die Klage einer todkranken Britin ab, die mit Hilfe ihres Mannes sterben wollte. Es gebe kein Grundrecht auf Sterben - weder durch die Hilfe von Dritten noch durch eine öffentlichen Autorität, lautete die Begründung damals.