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Veto aus Karlsruhe

11. März 2008

Um Verbrecher aufzuspüren, konnten deutsche Polizisten bisher Pkw-Kennzeichen automatisch mit mobilen Scannern erfassen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Massen-Überwachung jetzt als verfassungwidrig eingestuft.

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Scannen verbotenBild: AP

In mehreren deutschen Bundesländern war das automatische Erfassen und Speichern von Autokennzeichen bereits gesetzlich geregelt. In Hessen zum Beispiel wurden allein in der Zeit von März bis Oktober 2007 etwa eine Million Kennzeichen überprüft. So wie die hessische Polizei haben aber nicht alle Länderbehörden von diesem umstrittenen Verfahren Gebrauch gemacht. So wollten Hamburg und Rheinland-Pfalz erst den obersten Richterspruch aus Karlsruhe abwarten, bevor sie die Daten tatsächlich sammelten und abspeicherten.

Bundesländer müssen Gesetze überarbeiten

Mit dem Urteil vom Dienstag (11.03.2008) haben die Innenministerien der jeweiligen Bundesländer nun Klarheit. Ein massenhafter Abgleich von Kfz-Kennzeichen mit Fahndungslisten ist künftig nur noch unter engen Voraussetzungen zulässig. Das Bundesverfassungsgericht verwarf mehrere Landesgesetze. Die Richter sahen in dem bisherigen Verfahren einen eindeutigen Bruch des Rechts auf Datenschutz. Sie bemängelten, dass nicht geregelt sei, aus welchen Anlässen die Polizei per Videokamera Nummernschilder mit den Fahndungsdaten abgleichen dürfe. Außerdem bleibe offen, zu welchem Zweck die Daten verwendet werden dürften. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Überwachungsgegner bekommen Recht

Damit gab der Erste Senat drei Autofahrern Recht, die gegen den elektronischen Abgleich ihrer Nummernschilder geklagt hatten. Der Richterspruch kommt auch Kritikern wie Peter Schaar, Datenschutzbeauftragter der Bundesregierung, entgegen. Schaar hatte den Sinn des Kennzeichen-Scannings in Frage gestellt. Die Trefferquote läge bei 0,03 Promille und die ermittelten Delikte seien meist Bagatellen wie Autodiebstahl oder fehlender Versicherungsschutz. (bri)