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Neue Verhandlung über Sicherungsverwahrung

8. Februar 2011

Das Bundesverfassungsgericht prüft die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Gewalttäter. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte sie zuvor in mehreren Fällen für menschenrechtswidrig erklärt.

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Ein Justizvollzugsbeamter verschließt eine Gittertür Gefängnis, während ein Häftling von einem weiteren Beamten begleitet wird (Quelle: dpa)
Bild: picture-alliance/dpa

Das Bundesverfassungsgericht prüft seit Dienstag (08.02.2011), ob die Sicherungsverwahrung für gefährliche Straftäter weiter nachträglich angeordnet werden darf. Der Zweite Senat verhandelt darüber, ob die nachträglich verlängerte und die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung die Grundrechte rückfallgefährdeter Täter verletzen.

Das Verfahren haben vier Straftäter ins Rollen gebracht. Sie wehren sich gegen die rückwirkende Verlängerung der früher auf zehn Jahre begrenzten Sicherungsverwahrung sowie gegen die Möglichkeit, dass Sicherungsverwahrung auch noch kurz vor Haftende nachträglich angeordnet werden konnte. Diese Regelung ist inzwischen zwar geändert, wurde aber bei den Klägern noch angewandt.

EGMR kritisiert Sicherungsverwahrung in Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Der EGMR hat in vier Fällen die Sicherungsverwahrung in Deutschland gerügtBild: DW/ Daphne Grathwohl

Die Kläger berufen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, der die deutschen Regelungen 2009 als menschenrechtswidrig kritisiert hatte. Begründung: Die Sicherungsverwahrung unterscheide sich kaum von der Strafhaft, ihre nachträgliche Verlängerung oder Anordnung sei daher als doppelte Bestrafung verboten.

In der Verhandlung zeichnete sich ab, dass die Richter möglicherweise Korrekturen bei der Sicherungsverwahrung verlangen werden, weil sie bei Unterbringung und Resozialisierungsangeboten zu geringe Unterschiede zwischen Häftlingen und Sicherungsverwahrten sehen. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, hatte zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung kritisiert. Er erinnerte er an eine frühere Entscheidung des Gerichts, wonach sich die Sicherungsverwahrung ausreichend vom regulären Strafvollzug unterscheiden müsse. Insbesondere seien hinreichende Resozialisierungsangebote erforderlich. Ob Bund und Länder "diese Mahnung ernst genug genommen haben, muss man jedenfalls auf den ersten Blick bezweifeln", sagte Voßkuhle.

Regierung verteidigt bisherige Regelungen

Vertreter von Bund und Ländern verteidigten vor dem Bundesverfassungsgericht die Regelungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sagte in Karlsruhe, die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Anschluss an eine Haftstrafe sei im Einzelfall gerechter als generell extrem lange Haftstrafen zu verhängen. Auch müsse neben den Freiheitsrechten der Täter auch die Sicherheit potenzieller Opfer berücksichtigt werden.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Quelle: AP)
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger verteidigt die bisherigen Regelungen zur SicherungsverwahrungBild: AP

Das Verfahren in Karlsruhe dürfte grundsätzliche Bedeutung haben: Bislang haben die deutschen Gerichte keine einheitliche Linie gefunden, ob Straftäter, die von den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betroffen sind, sofort entlassen werden müssen.

Anders als eine Freiheitsstrafe dient die Sicherungsverwahrung nicht der Sühne der Schuld. Vielmehr soll die Bevölkerung vor gefährlichen Tätern geschützt werden, die ihre Strafe bereits abgesessen haben, aber im juristischen Sinn kein Fall für die Psychiatrie sind. Voraussetzung für die Anordnung ist, dass psychiatrische Gutachter den Täter weiter als gefährlich einstufen.

Handlungsdruck auf Deutschland

Juristisch umstritten ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung, die 2004 per Bundesgesetz eingeführt wurde. Sie wurde angewandt, wenn sich eine besondere Gefährlichkeit erst in der Haft herausstellte. Mit der Neuregelung der Sicherungsverwahrung, die zum Jahresbeginn in Kraft trat, wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Neufälle im Grundsatz abgeschafft. Für Menschen, die jetzt schon in Haft sitzen, ist sie aber noch möglich.

Zwei Gefängnisfenster
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist juristisch umstrittenBild: Fotolia/Otto Durst

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 hatte den Handlungsdruck auf Deutschland erhöht: Bis 1998 war die Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre befristet. Der Gesetzgeber hob die Frist dann aber auf. Jedoch wurde die Sicherungsverwahrung für einige noch vor 1998 verurteilte Täter rückwirkend verlängert. Laut EGMR-Urteil ist das aber unzulässig.

Einige Täter kamen deshalb in den vergangenen Monaten frei und werden rund um die Uhr von Polizisten beschattet. Die Bundesregierung versucht mit ihrem neuen Gesetz, einen Teil dieser Täter wieder unterzubringen - vorausgesetzt, sie sind "psychisch gestört". Die Frage ist nur, ob das so geht.

Autor: Hajo Felten (rtr, afp, dpa)
Redaktion: Sabine Faber