Rügen für die Presse
29. November 2002Die "B.Z." in Berlin wurde öffentlich gerügt, weil sie unter der Überschrift "Der Kongo-Killer aus Weißensee" über einen mordverdächtigen Halbkongolesen mit Foto berichtet und ihn dadurch identifizierbar gemacht habe. Die Bezeichnung "Kongo-Killer" sei zudem diskriminierend.
Nicht-öffentlichen Rüge erhielten die "Hannoversche Allgemeine Zeitung" sowie die "Wilhelmshavener Zeitung". Die HAZ hatte über die Entlassung eines Pädagogen aufgrund einer zehn Jahre zurückliegenden Verfehlung berichtet. Der Betroffene sei dadurch für einen größeren Kreis identifizierbar gemacht worden, meinte der Presserat. In ähnlicher Form hatte die "Wilhelmshavener Zeitung" über ein Ermittlungsverfahren gegen einen Lehrer berichtet.
Eine öffentliche Rüge handelte sich auch die Zeitschrift "TV - Hören und Sehen" ein. Sie hatte in einem Artikel über die türkische Ägäis mehrfach den Namen eines einzigen Reiseanbieters genannt. In der darauf folgenden Ausgabe wurden erneut die Vorzüge dieses Veranstalters hervorgehoben und das Logo des Anbieters in den redaktionellen Text hinein gestellt. Damit sei gegen die Trennung von redaktionellen Veröffentlichungen und Werbung verstoßen worden.
Öffentliche Rügen müssen nach dem Kodex in den betroffenen Blättern abgedruckt werden, bei Nicht-Öffentlichen wird wegen des Opferschutzes darauf verzichtet. Wie das Selbstkontrollorgan der deutschen Printmedien weiter mitteilte, wird das Gremium erstmals in diesem Jahr im Dezember eine sechste Sitzung abhalten. Grund sei die erneut gestiegene Zahl der Beschwerden.