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Religiös Verfolgte haben Recht auf Asyl

Dirk Kaufmann5. September 2012

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Menschen, die ihren Glauben nicht offen bekennen dürfen, Anspruch auf Asyl haben. Das Urteil hat Auswirkungen auf die deutsche Asylrechtsprechung.

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Die beiden Türme des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg. (Foto: Thomas Frey dpa/lrs)
Bild: picture-alliance/dpa

Dabei, so die Richter in Luxemburg, spiele es keine Rolle, ob den Verfolgten ihre Religionsausübung in jedem Fall, also auch im privaten Rahmen, verboten ist, oder ob nur das öffentliche Bekenntnis des Glaubens verboten sei. Für die Gewährung von Asyl sei nur ausschlaggebend, wie schwerwiegend die Folgen sind, die den Gläubigen für den Fall drohen, dass sie ihren Glauben ausleben.

Ein Urteil nach neun Jahren

In den Jahren 2003 und 2004 waren zwei Pakistaner aus ihrer Heimat geflüchtet, weil sie als Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan verfolgt werden. Die Ahmadis sehen sich selbst als muslimische Reformbewegung. Die sunnitische Glaubensrichtung, der die meisten Pakistaner angehören, bestreitet dagegen, dass die Ahmadis überhaupt Muslime sind. Die Islamische Republik Pakistan hat der Ahmadiyya-Gemeinschaft 1974 den Status als Muslime offiziell aberkannt.

Als die beiden Männer in Deutschland Asyl beantragten, gaben sie an, unter religiöser Verfolgung in der Heimat zu leiden: Sie dürften ihren Glauben nicht bekennen und beispielsweise auch nicht öffentlich beten. Das für sie zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sah darin jedoch keinen ausreichenden Asylgrund und wies den Antrag der beiden Männer ab.

Im nächsten Schritt hatte sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem Fall befasst und sehr wohl eine Verfolgung erkannt, die die beiden Männer berechtigen würde, in Deutschland Asyl zu bekommen. Um den Fall von einer höheren Instanz grundsätzlich klären zu lassen, hatten die Leipziger Richter den Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg verwiesen. Der hat am Mittwoch (05.09.2012) sein Urteil in diesem Fall gesprochen.

Bundestags-Vizepräsident Wolfgang Thierse und das geistige Oberhaupt der weltweiten Ahmadiyya Muslim Jamaat, Hazrat Mirza Masroor Ahmad verfolgen die Einweihung der Khadija-Moschee in Berlin (Foto: Peer Grimm dpa/lbn)
In Berlin durfte die Ahmadiyya-Gemeinde eine Moschee errichten, in Pakistan ist ihnen das verboten.Bild: picture-alliance/dpa

Der Rückzug ins Private ist kein Ausweg

Mit seiner Urteilsbegründung verwarf das Gericht das Argument, Anhänger verbotener Religionen oder abweichender Glaubensrichtungen könnten staatlicher Verfolgung doch entgehen, in dem sie sich ins Private zurückziehen und ihren Glauben unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausleben.

Die Menschenrechtsorganisation Pro Asyl, die die Interessen von Asylsuchenden vertritt, hat den Fall der beiden Pakistaner verfolgt. Der stellvertretende Pro-Asyl-Geschäftsführer Bernd Mesovic beschreibt die Argumente mancher Gerichte in Deutschland so: Die Richter rieten den Asylsuchenden, "sich nur zu Hause zu betätigen". Solange nach außen nicht deutlich werde "dass Du der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angehörst, wird Dir schon nichts passieren."

Pro Asyl vertritt dagegen die Ansicht, dass Glaubenden auch erlaubt sein muss, ihre Religion öffentlich zu bekennen, sagte Bernd Mesovic im Gespräch mit der DW, da "zum Glauben auch das Zeugnis des Glaubens gehört". Wenn das nicht mehr möglich sei, und dem Glaubenden "Repressionen drohen, die über Diskriminierungen hinausgehen, dann ist das aus Sicht von Pro Asyl auf jeden Fall religiöse Verfolgung."

Porträt von Bernd Mesovic, stellvertretender Geschäftsführer und verantwortlich für die Pressearbeit von PRO ASYL. (Foto: Pro Asyl)
Bernd Mesovic von PRO ASYL begrüßt das Luxemburger UrteilBild: Pro Asyl

Drakonische Strafen

Das hat der Europäische Gerichtshof genauso gesehen. Entscheidend für die Stichhaltigkeit eines Asylantrags sei nicht, ob der Glauben privat gelebt oder öffentlich bezeugt werden darf. Entscheidend für das Asylbegehren sei lediglich, welche Strafen den Glaubenden drohen. Die können in Pakistan drakonisch sein, erzählt Mohammed Dawood Majoka, Pressesprecher der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Deutschland. Seit "die Glaubensgemeinschaft in Pakistan zu einer nicht-muslimischen Minderheit erklärt worden ist", so Majoka gegenüber der DW, gäbe es "eine ständige Verfolgung der Ahmadis in Pakistan."

Da die in Pakistan herrschende sunnitische Auslegung des Korans die Ahmadis nicht als Muslime akzeptiert, würden diese in der ständigen Gefahr leben, als "Gotteslästerer" angeklagt zu werden. Dazu reiche es, wenn Ahmadis den islamischen Gruß verwendeten oder das islamische Glaubensbekenntnis sprächen, so Majoka. Das kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Die würde zwar bislang nicht vollstreckt, aber dennoch säßen "auch heute" zum Tode verurteilte Ahmadis im Gefängnis. Dort würden sie "jahrelang im Todestrakt sitzen und nicht wissen, wann über ihr Schicksal entschieden wird".