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Politik

Kein Recht auf Vergessen im Netz

28. Juni 2018

Die Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr haben kein Recht darauf, dass ihre Namen aus Onlinearchiven getilgt werden. Die Pressefreiheit sei in diesem Fall höher zu bewerten, heißt es in einem Straßburger Urteil.

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Film Wambo von Jo Baier
In den 80er Jahren spielte Walter Sedlmayer (r) die Hauptrolle in der beliebten TV-Serie "Polizeiinspektion 1" Bild: picture-alliance/dpa

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wies die Beschwerde der beiden verurteilten Halbbrüder gegen die weitere Nennung ihrer vollen Namen in Onlinearchiven zurück. Konkret richtete sich die Beschwerde der Männer gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der ihre Unterlassungsklagen gegen drei deutsche Medienhäuser abgewiesen hatte. Die Halbbrüder, die ihre Strafen mittlerweile verbüßt haben, sahen darin eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.

Sie waren 1993 wegen des Mordes an dem beliebten bayrischen Schauspieler Walter Sedlmayr zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt worden. In den Jahren 2007 und 2008 kamen sie auf freien Fuß. Ihre Klage hatte sich konkret gegen Online-Angebote des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel", des "Mannheimer Morgens" und des Deutschlandradios gerichtet. Diese hatten in ihren Online-Archiven die verurteilten Straftäter noch mit vollem Namen aufgeführt. Damit werde nicht nur ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, sondern auch das Ziel ihrer Resozialisierung vereitelt, rügten die Halbbrüder, und forderten die Redaktionen auf, die Namen zu löschen.

Kein Verstoß gegen Normen

Dieser Argumentation folgten die Straßburger Richter nicht. Die Pressefreiheit erlaube es Journalisten, selbst zu entscheiden, welche Details sie veröffentlichen - zumal dann, wenn wie beim Mord an Sedlmayr ein großes öffentliches Interesse bestehe, urteilten sie. Bedingung dafür sei, dass die Medien nicht gegen ethische Normen verstoßen. Zweifel an der Wahrhaftigkeit der betreffenden Texte gebe es nicht. Auch seien die Beiträge nur beschränkt für Leser zugänglich gewesen - ein Teil verbarg sich hinter einer so genannten Paywall, ein anderer war Abonnenten vorbehalten.

Keine einfachen Privatleute

Zwar räumten die Straßburger Richter ein, dass die fraglichen Veröffentlichungen das Recht der Kläger auf Schutz ihres Privatlebens eingeschränkt hätten. Als Personen der Zeitgeschichte müssten sie das aber hinnehmen. Die Kläger seien keine "einfachen, in der Öffentlichkeit unbekannten Privatleute". Vielmehr hätten sie durch den Prozess und auch ihre wiederholten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens eine gewisse Bekanntheit erreicht, hieß es weiter. Dazu hätten die Kläger auch selbst beigetragen, indem sie sich wiederholt an die Presse gewandt hätten.

Das Urteil wurde von den sieben Richtern einer kleinen Kammer einstimmig gefällt. Die Beschwerdeführer können binnen drei Monaten Rechtsmittel dagegen einlegen. Der Gerichtshof kann den Fall dann zur Überprüfung an die 17 Richter seiner großen Kammer verweisen - er muss dies aber nicht tun.

uh/jj (dpa,afp, epd)