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Stichwort: Die Rechte von Fluggästen bei Streiks

22. Februar 2010

Piloten von Lufthansa und Germanwings sind in den Streik getreten. Flugausfälle und Verspätungen sind unausweichlich. Lesen Sie hier, was Sie als Passagier beachten müssen und welche Rechte Sie haben.

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Anzeigetafel am Frankfurter Flughafen (Archivbild: AP)
Bild: AP

Wann wird gestreikt?

Begonnen hat der Ausstand der Piloten am Montag, 22. Februar, um 0:00 Uhr. Der Streik soll am späten Donnerstagabend, 25. Februar, um 23:59 Uhr beendet sein.

Umbuchung

Wer einen Lufthansa-Flug vom 22. bis 25. Februar gebucht hat, kann kostenlos einen anderen Flug mit gleichem Start und Ziel wählen - das neue Reisedatum muss jedoch vor dem 31. März liegen.

Während des Streiks wird die Lufthansa versuchen, betroffene Passagiere auf alternative Flüge umzubuchen. Bei Zielen innerhalb Deutschlands ist auch der Umstieg auf die Bahn eine Alternative: Fluggäste können ihr Flugticket am Ticketschalter gegen einen Reisegutschein der Deutschen Bahn eintauschen.

Stornierung

Wenn ein Flug komplett gestrichen wird, kann man ihn am Flughafenschalter oder aber auch von zu Hause aus direkt stornieren und bekommt dann das Geld zurück. Die ausgefallenen und verspäteten Flüge wird die Lufthansa im Internet auflisten.

Verspätung

Ab zwei Stunden Verspätung (bei Flugen bis 1500 Kilometern) haben Fluggäste laut EU-Verordnung Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen wie Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und unter Umständen auch eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden Warten, ab 3500 Kilometern nach vier Stunden Wartezeit, ab einer Verspätung von fünf Stunden kann der Passagier die Erstattung des Flugpreises verlangen.

Entschädigung

Bei einer Annullierung, Verspätung ab drei Stunden oder Überbuchung haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro, jedoch nur dann, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand daran schuld ist.

Da die Lufthansa Streiks - genauso wie schlechtes Wetter und technische Defekte - als "außergewöhnlichen" Umstand wertet, will sie jedoch keine Entschädigung zahlen.

Autorin: Susanna Hayne (apn, afp)
Redaktion: Martin Schrader