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Geschlechterwechsel nur mit Gutachten

24. November 2017

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass für Namens- und Geschlechterwechsel bestimmte Voraussetzungen gelten - ob sie erfüllt sind, dürfen die Behörden prüfen lassen.

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Deutschland - Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Archivbild)Bild: picture-alliance/dpa/U. Deck

Ohne Gutachten dürfen transsexuelle Menschen nicht ihr Geschlecht wechseln und ihren Namen ändern. Die im Transsexuellengesetz enthaltene Vorschrift, dass zwei unabhängige Gutachter die Voraussetzungen für den Geschlechtswechsel bestätigen müssen, verstoße nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Pflicht zur Einholung zweier Gutachten bedeute nicht, dass Transsexualität als krankhafter Zustand oder als psychische Störung angesehen wird.

Damit scheiterte die Verfassungsbeschwerde eines Transsexuellen aus Dortmund. Dieser wollte als Frau rechtlich anerkannt werden und seinen männlichen Namen in "Nicole" ändern lassen. Doch der Geschlechterwechsel wurde von den Behörden abgelehnt, da sich der Beschwerdeführer weigerte, seine Transsexualität von zwei unabhängigen Gutachtern bestätigen zu lassen. Mit dieser gesetzlichen Vorgabe werde Transsexualität als Krankheit angesehen, die therapiert werden müsse, rügte der Transsexuelle. Das stelle eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner Menschenwürde dar.

Zwei Gutachten als objektiver Nachweis

Dem folgte das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht. Transsexualität werde damit nicht als zu therapierende Krankheit angesehen. Vielmehr werde mit den zwei Gutachten ein objektiver Nachweis über die Voraussetzungen des Geschlechtswechsels verlangt. 

Die Gutachter müssten dabei prüfen, ob die transsexuelle Person seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben. Auch müsse die "hohe Wahrscheinlichkeit" bestehen, dass die Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht sich nicht mehr ändern wird. Das Gutachtenverfahren dürfe aber nicht dazu genutzt werden, die Betroffenen zu einer therapeutischen Behandlung ihrer Transsexualität hinzuführen.

tcw/jj (epd, afp)