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Politik

Verfassungsgericht kassiert Corona-Demo-Verbot

16. April 2020

Demonstrationen dürfen nicht generell mit Verweis auf die Corona-Beschränkungen verboten werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Fall aus Hessen und verwies auf einen Entscheidungsspielraum.

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Das Barett eines Richters am Bundesverfassungsgericht liegt auf einem Tisch
Verfassungsgericht pocht auf Versammlungsfreiheit (Symbolbild)Bild: picture-alliance/dpa/U. Deck

Das Bundesverfassungsgericht pocht auch in der Coronavirus-Krise auf die grundgesetzlich geschützte Versammlungsfreiheit. Im Eilverfahren kippten die Richter in Karlsruhe das Verbot von Demonstrationen in der hessischen Stadt Gießen als zu pauschal. Sie sehen den Kläger durch das Verbot "offensichtlich in seinem Grundrecht aus Artikel 8 Grundgesetz verletzt". Die hessische Verordnung zu Beschränkungen wegen der Corona-Pandemie enthalte kein generelles Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel, entschieden die Richter.

Nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichts haben die Behörden trotz der Corona-Kontaktsperre weiterhin einen Spielraum, Versammlungen unter bestimmten Bedingungen zu gestatten. Das Gericht beschloss im Hinblick auf die hessische Verordnung, dass die Kommunen in jedem Einzelfall prüfen müssten, ob die Versammlungen unter Auflagen stattfinden können oder nicht.

Kundgebungen gegen Corona-Sperren geplant

Damit hatte der Eilantrag eines Mannes teilweise Erfolg, der am 4. April für die Osterwoche insgesamt vier Kundgebungen angemeldet hatte - unter dem Motto "Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen - Schutz vor Viren, nicht vor Menschen". Der Organisator gab an, dass etwa 30 Personen aus Wohngemeinschaften oder Familien daran teilnehmen würden. Demonstriert werden sollte dienstags bis freitags jeweils von 14 bis 18 Uhr. Der Auftakt war an einem zentralen Platz in der Innenstadt geplant. Danach sollten die Demonstranten durch mehrere Straßen ziehen. Dabei waren kleinere Kundgebungen vorgesehen.

Passanten halten Abstand auf einem Gehweg
Gerne noch ein bisschen Abstand halten und eine kleine Demonstration könnte möglicherweise stattfindenBild: picture-alliance/dpa/S. Gollnow

Der Kläger hatte mit gewissen Schutzmaßnahmen selbst für "Corona-Kompatibilität" sorgen wollen. So sollten Ordner auf sechs bis zehn Meter Sicherheitsabstand zwischen nicht zusammenlebenden Teilnehmern achten. Die Redner sollten in ihre Handys sprechen, die Reden von dort auf Lautsprecher übertragen werden.

Die Stadt Gießen untersagte jedoch die Demonstrationen und begründete das mit der hessischen Verordnung, wonach angesichts der Corona-Krise Versammlungen von mehr als zwei Personen untersagt seien, sofern sie nicht aus demselben Haushalt stammen. Das Verwaltungsgericht Gießen und der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigten das Verbot.

Richter sehen Grundrecht verletzt

Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidungen hingegen nun auf. Die im Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit sei verletzt. Denn es sei nicht beachtet worden, dass die hessische Verordnung weiterhin einen Entscheidungsspielraum belasse, um die Versammlungsfreiheit zu schützen. Die drei zuständigen Verfassungsrichter verwiesen darauf, dass die Stadt Gießen nun unter diesen Voraussetzungen erneut entscheiden müsse, ob sie die angemeldeten Demonstrationen zulässt oder verbietet.

Daraufhin genehmigte die Stadt die für Donnerstag und Freitag angemeldeten Kundgebungen unter bestimmten Auflagen. Die Versammlung sei jetzt unter Auflagen zugelassen, sagte Bürgermeister Peter Neidel. Demnach hat die Stadt die Kundgebung auf eine Stunde und die Teilnehmerzahl auf maximal 15 begrenzt. Alle müssten Mundschutz tragen und mindestens 1,5 Meter Abstand zueinander halten. Für die ersten beiden Kundgebungstermine war der Beschluss aus Karlsruhe zu spät gekommen.

kle/uh (rtr, epd, dpa)