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Politik

Nächtliche Ausgangsbeschränkung bleibt

5. Mai 2021

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Eilanträge gegen die Corona-Ausgangssperre abgelehnt. Noch nicht entschieden ist aber, ob die nächtliche Beschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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Freie Straßenkreuzung bei den St. Pauli-Landungsbrücken
Nächtliche Ausgangsbeschränkung in Hamburg - im Hintergrund der Hafen Bild: picture alliance

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Eilanträge gegen die in der sogenannten Bundesnotbremse festgelegte nächtliche Ausgangsbeschränkung abgelehnt. Zur Begründung schreiben die acht Verfassungsrichterinnen und Richter: "Die Ausgangsbeschränkung dient einem grundsätzlich legitimen Zweck. Der Gesetzgeber verfolgt in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht das Ziel, Leben und Gesundheit zu schützen." Der erwartete Effekt, dass private Zusammenkünfte durch die Ausgangsbeschränkung reduziert würden, sei auch nicht offensichtlich unplausibel - die Anknüpfung an die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 nicht von vorn herein ungeeignet.

Warten auf das Hauptverfahren

Die Karlsruher Richter betonten zugleich, mit der Ablehnung der Eilanträge sei nicht entschieden, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Prüfung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Pariser Platz vor dem Brandenburger Tor in Berlin in der Nacht
Auch der Pariser Platz vor dem Brandenburger Tor in Berlin ist ab 22 Uhr meistens menschenleer Bild: Maja Hitij/Getty Images

Die Beschwerdeführer hatten im Wesentlichen geltend gemacht, dass durch die gegebenenfalls mit einem Bußgeld durchzusetzenden Ausgangsbeschränkungen erhebliche Eingriffe in ihre Grundrechte erfolgten, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt seien. Sie verlangten die vorläufige Außerkraftsetzung der Vorschrift.

Richter nehmen Folgenabwägung vor 

Das Gericht räumte ein, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Bürger greife "tief in die Lebensverhältnisse" ein. Aber werde die Ausgangssperre jetzt gestoppt und sollte sie sich im späteren Hauptverfahren als verfassungsgemäß erweisen, könne das "Nachteile von erheblichem Gewicht" verursachen. Das Instrument zur Kontaktregelung stehe dann nicht mehr zur Verfügung.

Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes ist seit dem 23. April in Deutschland in Kraft. Die Änderungen geben dem Bund eigene Befugnisse bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie, die bislang allein die Bundesländer innehatten.

So regelt die sogenannte Notbremse erstmals bundeseinheitlich, dass in Städten und Landkreisen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die mehrere Tage lang über dem Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt, schärfere Kontaktbeschränkungen, die Schließung von Geschäften und zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr eine Ausgangssperre gelten. Diese ist besonders umstritten. Bürger dürfen sich in dieser Zeit nur aus wichtigem Grund in der Öffentlichkeit bewegen, etwa weil sie zur Arbeit gehen oder von ihr kommen. Sport bleibt Einzelpersonen bis 24.00 Uhr erlaubt.

Gegen die Ausgangsbeschränkung klagten die FDP und die Freien Wähler. Auch zahlreiche Bürgerinnen und Bürger reichten Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein.

se/ml (afp, rtr, epd, dpa, Az. 1 BvR 781/21 u.a.)