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Verfassungsgericht rügt beschränkte Auskünfte

18. Juli 2017

Nachrichtendienste neigen notorisch zur Geheimniskrämerei. Sie darf aber nicht zu weit gehen. Im Fall des Münchner Oktoberfest-Attentats von 1980 zeigt das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung Grenzen auf.

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München - Gendenktafel Anschlag Oktoberfest 1980
Ein Mahnmal erinnert in München an den Anschlag auf das Oktoberfest von 1980Bild: PD

Nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesregierung Informationen zum tödlichen Attentat auf das Münchner Oktoberfest teilweise zu Unrecht unter Verschluss gehalten. Die Verfassungsrichter in Karlsruhe urteilten, in "eng begrenzten Ausnahmefällen" könne das Auskunftsrechts des Parlaments zum Einsatz verdeckter Ermittler stärker wiegen als das Recht der Bundesregierung, genau solche Auskünfte zu verweigern. Parlamentarische Anfragen zum Einsatz von V-Leuten seien in dem Fall unzureichend beantwortet worden. Die Fraktionen der Grünen und Linken sowie der Deutsche Bundestag seien dadurch in ihren Frage- und Informationsrechten verletzt worden.

Hintergrund sind zwei kleine Anfragen der Bundestagsfraktionen von Grünen und Linken zu nachrichtendienstlichen Erkenntnissen über den verheerenden Sprengstoffanschlag vom 26. September 1980. Bei der Explosion eines Sprengsatzes am Haupteingang der Münchner Wiesn starben damals 13 Menschen, 211 wurden verletzt.

Neue Ermittlungen

Nachdem der Generalbundesanwalt seine Ermittlungen zu dem Attentat 1982 abgeschlossen hatte, blieben insbesondere die Rollen von Karl-Heinz Hoffmann, dem Gründer der rechtsextremen Wehrsportgruppe Hoffmann, und des "Milizionärs" und "Wehrsportlers" Heinz Lembke unklar. Lembke hatte sich 1981 in der Untersuchungshaft erhängt. 2014 nahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen zum Oktoberfestattentat wieder auf, nachdem sich eine bis dahin unbekannte Zeugin gemeldet hatte.

Die Grünen stellten in ihrer kleinen Anfrage aus dem Jahr 2014 insbesondere Fragen zu einem etwaigen V-Mann-Einsatz von Lembke. Die kleine Anfrage der Linken aus dem Jahr 2015 enthielt insbesondere Fragen zu Umfang und Aufbau der Akten zum Oktoberfestattentat sowie zu Quellen des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV).

Ferner stellten die Linken die Frage, ob und wie viele Mitglieder der Wehrsportgruppe Hoffmann als V-Leute für das BfV beziehungsweise die Landesbehörden für Verfassungsschutz tätig geworden seien. Die Bundesregierung verweigerte die Beantwortung einzelner Fragen mit der Begründung, dass es sich um geheimhaltungsbedürftige Informationen handle. Deren Bekanntwerden könne das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährden.

Regierung muss grundsätzlich antworten

Das Bundesverfassungsgericht stellte nun klar: Grundsätzlich muss die Bundesregierung Fragen der Abgeordneten zur Tätigkeit von Geheimdiensten beantworten. Für die Arbeit der Nachrichtendienste gilt allerdings eine wichtige Ausnahme. Soweit es um Auskünfte über den Einsatz verdeckt handelnder Personen geht, darf die Bundesregierung in der Regel schweigen. Und zwar dann, wenn das Staatswohl gefährdet ist, Leib und Leben von V-Leuten riskiert würden oder eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten drohe.

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Das Verfassungsgericht bestätigt die Auskunftsrechte der Bundestagsfraktionen Bild: picture-alliance/dpa/U. Deck

Wenn dies nicht zu befürchten sei, könne aber auch das parlamentarische Informationsinteresse Vorrang haben, so die Richter. Bei einigen Fragen, die die Bundesregierung unbeantwortet gelassen hatte, sei dies der Fall gewesen. Die Grünen hätten Informationen über eine mögliche verdeckte Tätigkeit eines mittlerweile verstorbenen Mannes erhalten müssen. Den Abgeordneten sei es dabei nämlich darum gegangen, etwaige Verstrickungen von V-Leuten mit rechtsterroristischen Straftaten aufzudecken, um dies bei künftigen Gesetzesreformen berücksichtigen zu können.

Auch die Frage der Linksfraktion, wie viel die Quellen den Nachrichtendiensten gemeldet hatten, hätte beantwortet werden müssen. Die Frage nach V-Leuten des Bundesnachrichtendienstes in einer konkreten und kleinen Gruppe durfte dagegen verweigert werden. In diesem Fall sei das Risiko einer Enttarnung zu groß.

kle/stu (afp, dpa, ARD)