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Der NPD droht zweites Verbotsverfahren

Marcel Fürstenau 15. März 2012

Nachdem die Christdemokraten ihre Zurückhaltung aufgegeben haben, könnte sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit der Frage befassen, ob die Partei verfassungsfeindlich ist.

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Bürger protestieren nach dem Wiedereinzug der NPD in den Landtag von Mecklenburg-Vorpommern am 04.09.2011 vor dem Schweriner Schloss gegen die rechtsextreme Partei. Auf einem Transparent forden sie ein Verbot der NPD. (Foto: Jens Büttner / dpa)
Bild: picture-alliance/dpa

Neun Jahre ist es her, seit der gemeinsame Versuch von Bundesregierung, Parlament (Bundestag) und Länderkammer (Bundesrat) scheiterte, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) zu verbieten. Nur diese drei Verfassungsorgane sind gemäß Grundgesetz befugt, beim zuständigen Bundesverfassungsgericht einen Verbotsantrag zu stellen. Das Verfahren wurde im März 2003 eingestellt, weil drei der sieben zuständigen Richter den unwiderlegbaren Einsatz von staatlich gelenkten Spitzeln, sogenannten V-Leuten, als groben Verstoß gegen das Gebot der strikten Staatsfreiheit ansahen. Mit anderen Worten: die in der Beweisführung vorgelegten Fakten müssen frei von staatlichen Einflüssen sein. Aus Sicht der Richter konnte demnach nicht eindeutig geklärt werden, ob die behauptete Verfassungsfeindlichkeit der NPD tatsächlich gegeben oder nur mit Hilfe eingeschleuster Vertrauenspersonen (V-Leute) zu beweisen war.

Blamage für den Staat, Triumph für die NPD

Das höchste deutsche Gericht urteilte damals also keinesfalls über den Grad der Verfassungsfeindlichkeit der rechtsextremen Partei, sondern entschied sich wegen rechtsstaatswidriger Verfehlungen der Politik, das Verbotsverfahren nicht fortzuführen. Die Antragsteller waren blamiert, die NPD feierte einen billigen Triumph über das von ihr abgelehnte Gesellschaftssystem. Immerhin wissen seit dem gescheiterten Versuch alle, was im Falle eines erneuten Verbotsantrags besonders zu beachten ist: V-Leute des Verfassungsschutzes müssen aus einer mit nachrichtendienstlichen Methoden beobachteten Partei abgezogen werden.

Vier Innenminister im Gespräch: Jörg Geibert (Thüringen), Holger Stahlknecht (Sachsen-Anhalt), Uwe Schünemann (Niedersachsens) und Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (v.l.n.r.) (Foto: Michael Gottschalk / dapd)
Treffen sich regelmäßig mit ihren Innenministerkollegen aus Bund und Ländern: Jörg Geibert (Thüringen), Holger Stahlknecht (Sachsen-Anhalt), Uwe Schünemann (Niedersachsens) und Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (v.l.n.r.)Bild: dapd

Genau darauf haben sich nach längerem Zögern nun die Konservativen (CDU/CSU) unter den 16 Innenministern der Länder verständigt. Ihre sozialdemokratischen Kollegen waren schon immer dafür, die V-Leute in der NPD "abzuschalten", wie es im Jargon der Geheimdienste heißt, wenn eine menschliche Quelle nicht mehr in Anspruch genommen wird. Mit der von Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) unterstützten Entscheidung wächst die Wahrscheinlichkeit für einen zweiten Anlauf, die NPD zu verbieten. Erste Voraussetzung wäre ein Beschluss der Innenminister auf ihrer nächsten Konferenz am 22. März in Berlin, die V-Leute tatsächlich abzuziehen.

Arbeitsgruppe sammelt Material für Verbotsverfahren

An Belegen für die Verfassungsfeindlichkeit der NPD fehlt es aus Sicht der Befürworter eines Verbotsantrags, zu denen auch Grüne und LINKE gehören, ohnehin nicht. Eine Gruppe von SPD-Politikern legte bereits im Mai 2009 eine fast 100 Seiten dicke Dokumentation unter dem Titel "Verfassungsfeind NPD" vor. Seit dem Frühjahr 2011 sammelt eine Arbeitsgruppe der Innenminister Materialien und Informationen, die den Verfassungsorganen als Argumentationshilfe für ein Verbotsverfahren zur Verfügung gestellt werden könnten.

Unter dem Eindruck der Neonazi-Mordserie an neun Einwanderern und einer Polizistin hat der Erwartungsdruck im In- und Ausland nochmals zugenommen. Das ändert nichts an den rechtlich hohen Hürden für ein Verbotsverfahren mit guten Erfolgsaussichten. Um eine Partei verbieten zu können, muss ihr eine "aggressiv-kämpferische" Haltung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung nachgewiesen werden. Das galt im Falle der 1964 gegründeten NPD lange als schwierig, weil den Funktionären und rund 6600 Mitgliedern keine direkten Verbindungen zu gewalttätigen Neonazis nachgewiesen werden konnten.

NPD-Funktionär soll in Mordserie verwickelt sein

Der frühere NPD-Funktionär Ralf Wohlleben (M.) flankiert von Polizisten, aufgenommen am 18.08.2007 während einer NPD-Demonstration in Jena. (Foto: Martin Schutt / dpa)
Der ehemalige NPD-Funktionär Ralf Wohlleben hatte schon häufiger Kontakt mit den Sicherheitsbehörden. Hier ist er auf einer NPD-Demonstration im Sommer 2007 in Jena zu sehen.Bild: picture-alliance/dpa

Jetzt können Befürworter eines zweiten Verbotsverfahrens auf eine neue Ausgangslage verweisen. Ende November 2011 wurde der frühere stellvertretende NPD-Vorsitzende Thüringens, Ralf Wohlleben, festgenommen. Ihm wird vorgeworfen, der Terror-Gruppe "Nationalsozialistischer Untergrund" (NSU), die für die Neonazi-Mordserie verantwortlich sein soll, eine Waffe und Munition besorgt zu haben. Ob einzelne Kontakte zwischen gewalttätigen Rechtsextremisten und der NPD ausreichend sind für ein Partei-Verbot, ist unter Experten allerdings umstritten.

Ein kurzfristiges Verbot der NPD wird es auf keinen Fall geben. Schon das erste Verfahren hatte zum Zeitpunkt seiner Einstellung 2003 einen zweijährigen Vorlauf. Die in den Landesparlamenten von Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen vertretene rechtsextreme Partei darf also weiter mit finanzieller staatlicher Unterstützung in Millionenhöhe rechnen, die ihr wie allen anderen Parteien bei entsprechenden Wahlerfolgen zusteht. Sollte die NPD eines Tages tatsächlich verboten werden, wäre sie die dritte Partei. Als erste traf es 1952 mit der Sozialistischen Reichspartei (SRP) eine Nachfolgeorganisation von Hitlers NSDAP, 1956 folgte die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).